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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Vertragsschluss; Geltung dieser Bedingungen

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Novihum Technologies GmbH („Novihum“) erfolgen nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („diese AGB“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Käufer“) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Novihum ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Novihum in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Käufer erbringt. Diese AGB gelten auch für gleichartige künftige Verträge, auch wenn Novihum nicht erneut auf deren Geltung hinweist.
(2) Die Annahmefrist für Angebote von Novihum beträgt vier Wochen ab Zugang des Angebots.
(3) Vereinbarungen über die Beschaffenheit, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von den seitens Novihum hierzu bevollmächtigten Personen getroffen werden. Bei Zweifeln an der Bevollmächtigung hat der Käufer die Pflicht, bei der Geschäftsführung von Novihum oder einem ihm aus der bisherigen Geschäftsbeziehung als bevollmächtigt Bekannten nachzufragen, ob bei dem jeweiligen Ansprechpartner tatsächlich die notwendige Bevollmächtigung vorliegt. Verletzt der Käufer diese Pflicht, kann er sich später nicht auf das Vorliegen des Rechtsscheins einer Bevollmächtigung berufen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) bedürfen der Schriftform (Email, Telefax, Brief). Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Recht Novihums, in Zweifelsfällen den Nachweis einer Legitimation des Erklärenden zu fordern.

2. Umfang der Lieferung

(1) Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(2) Technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten usw. bleiben vorbehalten, solange diese für den Käufer zumutbar sind, also insbesondere wenn es sich um werterhaltende oder wertverbessernde Änderungen und/oder Abweichungen handelt. Dies gilt für Nachlieferungen entsprechend.
(3) Novihum ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
(4) Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, soweit die Interessen des Käufers gewahrt sind, insbesondere der Lieferumfang nicht abgeändert wird und dem Käufer unter Berücksichtigung der Art der Ware und seiner typischen Verwendung eine Lieferung in Teilen und zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.
(5) Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte gemäß § 10 dieser AGB entgegenzunehmen.

3. Gefahrübergang

(1) Die Lieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2010). 
(2) Soll Novihum nach der vertraglichen Vereinbarung den Versand bewirken, die Transportmittel, den Transportweg und/oder die zweckentsprechende Verpackung auswählen, wird Novihum dies nach pflichtgemäßem Ermessen tun. Eine von Absatz 1 abweichende Gefahrübergangsvereinbarung ist damit jedoch nicht verbunden. Zur Transportversicherung ist Novihum berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die durch Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes 2 Novihum entstehenden Kos-ten trägt der Käufer.
(3) Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Lieferbereitschaft der Ware auf den Käufer über. Novihum ist berechtigt, die Ware nach Maßgabe von § 4 Absatz 4 dieser AGB auf Kosten des Käufers nach pflichtgemäßem Ermessen zu lagern und sofortige Zahlung des Preises zu verlangen, oder bei Lieferung auf Kredit die Lieferung auf die Laufzeit des Kredits anzurechnen.

4. Lieferfrist, Rücksendungen

(1) Die Lieferfrist bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder aus einem anderen Vertrag aus den laufenden Geschäftsbeziehungen im Verzug ist. Novihums Rechte aus dem Verzug des Käufers bleiben davon unberührt. 
(2) Die Lieferfrist verschiebt sich um einen angemessenen Zeitraum bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses von Novihum liegen (z.B. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen usw.), soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferanten von Novihum eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch nicht von Novihum zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Novihum dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

(3) Ein Rücktritt des Käufers wegen Lieferverzögerungen, die Novihum nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen. Bei Lieferverzug kann der Käufer nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist, sofern eine Fristsetzung nicht von Gesetzes wegen entbehrlich ist, vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt im Fall eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Der Käufer ist verpflichtet, auf Novihums Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen Lieferverzugs vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Erklärt sich der Käufer nicht fristgemäß, bedarf ein Rücktritt der erneuten Setzung einer angemessenen Frist.
(4) Wird die Ware nicht zu dem vereinbarten Termin vom Käufer abgeholt, wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers verschoben oder holt der Käufer die Ware nach Mitteilung der Bereitstellung einschließlich einer Mahnung nicht ab oder verweigert die Bestätigung, dass Novihum die Ware liefern kann, so ist der Käufer verpflichtet, beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Termins, der Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Erhalt der Mahnung, die durch die Lagerung und Finanzierung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des entsprechenden Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der verzögerten Abholung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu zahlen, sofern der Käufer nicht einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(5) Novihum ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist mit anderer Ware zu beliefern; § 1 Absatz 4 dieser AGB gilt entsprechend. 
(6) Bei Vereinbarung von Zusatz- oder Nachtragsaufträgen, die zu einer Lieferverzögerung führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
(7) Rücksendungen können aufgrund der erforderlichen Lagerkapazitäten nur nach vorheriger Absprache angenommen werden. Schäden, die auf der Nichteinhaltung dieser Regelung durch den Käufer beruhen, sind vom Käufer zu tragen.

5. Ausfuhr und Export-/Importgenehmigung

(1) Bei Ausfuhr der Ware durch den Käufer oder den Endabnehmer haftet der Ausführer für die Einhaltung der über die deutschen Vorschriften hinausgehenden Vorschriften des Bestimmungslandes sowie ggf. des Transitlandes.
(2) Ist eine Exportgenehmigung für die Erfüllung der Lieferpflichten Novihums erforderlich, wird sich Novihum in angemessenem und zumutbarem Umfang um die Erteilung einer solchen bemühen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf ein über die angemessenen und zumutbaren Bemühungen hinausgehendes Tätigwerden von Novihum hinsichtlich einer Exportgenehmigung. Wird eine erforderliche Exportgenehmigung nicht erteilt, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, dass er die Ware nicht anderweitig, d.h. ohne das Erfordernis einer Exportgenehmigung, einsetzen kann. Die durch Maßnahmen nach Satz 1 dieses Absatzes 2 Novihum entstehenden Kosten trägt der Käufer.
(3) Ist eine Importgenehmigung für die Lieferung der Ware erforderlich, ist der Käufer für die Einholung einer solchen alleine verantwortlich.

6. Preise, Zahlungsbedingungen, Anspruchsgefährdung

(1) Die vertraglich vereinbarten Preise gelten EXW (Incoterms 2010) zzgl. etwaiger aufgrund von Maßnahmen nach §§ 3 Absatz 2 und 5 Absatz 2 Satz 1 dieser AGB entstehenden Kosten sowie der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Eventuell anfallende Zölle sowie sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Transport der Ware sind von dem Käufer zu tragen. 
(2) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen unbar durch Überweisung auf das in der Rechnung an-gegebene Konto von Novihum zu leisten. Insbesondere nimmt Novihum ohne gesonderte Abrede keine Barzahlungen entgegen.
(3) Der Käufer kann gegen einen Zahlungsanspruch von Novihum nur mit Ansprüchen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Etwaige Gegenrechte aufgrund nicht vertragsgemäßer Leistung durch Novihum bleiben unberührt.
(4) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von Novihum auf Zahlung des Entgelts durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist Novihum berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Kommt der Käufer dem Verlangen nach Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht nach, ist Novihum nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, von dem Vertrag unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten. Als Gefährdung gilt zum Beispiel, aber nicht ausschließlich die Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Novihum behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung vor. Darüber hin-aus behält sich Novihum das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, die Novihum aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder künftig zustehen (insgesamt: „Vorbehaltsware“). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung be-rühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese Ware auf eigene Kosten angemessen gegen Sachgefahren zum Neuwert zu versichern. Eine Beschädigung, Vernichtung oder einen Diebstahl der Vorbehaltsware hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Novihum gehörenden beweglichen Sachen durch den Käufer dergestalt, dass die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, steht Novihum das Miteigentum anteilig an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Sachen zu. Erlischt das Eigentum von Novihum vorbehaltlich des § 8 dieser AGB durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer Novihum bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Novihum. Novihums Miteigentumsrechte nach diesem Absatz 2 gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. 
(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in seinem Inland zu geschäftsüblichen Konditionen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der folgenden Absätze 4 bis 6 auf Novihum übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Im Übrigen hat sich der Käufer jeder Verfügung – insbesondere Übereignung, Verpfändung und Besitzübertragung –  über die Vorbehaltsware zu enthalten, solange sie in dem Alleineigentum oder Miteigentum von Novihum stehen. Er hat für sichere und sachgemäße Verwahrung zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Novihum kann sich jeder-zeit von der Einhaltung dieser Verpflichtungen überzeugen und vom Käufer die erforderlichen Nachweise verlangen.
(4) Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Novihum abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung der Forderungen von Novihum wie die Vorbehaltsware gemäß vorstehendem Absatz 1. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird Novihum die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Novi-hum Miteigentumsanteile gemäß dem vorstehenden Absatz 2 hat, wird ein Novihums Miteigentumsanteil entsprechender Teil an Novihum abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an Novihum abgetreten. Novihum nimmt die vorgenannten Abtretungen an. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an Novihum ab. Novihum nimmt diese Abtretung an.
(5) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall des Widerrufs durch Novihum. Von dem Widerrufsrecht wird Novihum nur dann Gebrauch machen, wenn Novihum Umstände bekannt werden, denen sich eine wesentliche, den Zahlungsanspruch Novihums gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf das Verlangen Novihums hin ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an Novihum zu unterrichten und Novihum die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
(6) Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Käufer eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist dies Novihum unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall wird Novihum hiermit unwiderruflich ermächtigt, die Novihum zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Käufers einzuziehen. Der Käufer erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu Novihums Gunsten. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer Novihum unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der für Novihum bestehenden Sicherheiten Novihums Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Novihum auf Verlangen des Käufers oder eines durch Novihums Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Novihums Wahl verpflichtet.
(8) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Novihum nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche – berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben hiervon unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe sowie zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und den Zahlungsanspruch von Novihum gefährden. Für die zurück-genommene Ware wird eine Gutschrift in Höhe des ehemaligen Rechnungsbetrages abzüglich eines pauschalen Abzugs von 10 % pro angefangenen Monat seit Lieferung bis zur Rücknahme erteilt. Novihum ist berechtigt, einen höheren Schaden, der Käufer ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

8. Entschädigung für Rechtsverlust, §§ 951, 946 BGB

(1) Erlischt das Vorbehaltseigentum von Novihum an der Ware dadurch, dass sie gemäß § 946 BGB mit einem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gemäß § 94 Absatz 1 BGB wird, tritt der Käufer bereits jetzt die Forderungen aus der Veräußerung von unmittelbaren Sach- und/oder Rechtsfrüchten gemäß § 99 Absätze 1, 2 BGB, die der Käufer nach dem Erlöschen des Vorbehaltseigentums von Novihum aus der Nutzung des betroffenen Grundstücks gewinnt, in Höhe des Werts der durch das erloschene Vorbehaltseigentum gesicherten Kaufpreisforderung zu deren weiteren Sicherung an Novihum ab. Novihum nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. § 7 Absätze 4, Sätze 1 – 3, 7 – 8 sowie Absätze 5 – 7 dieser AGB gelten entsprechend.
(2) Im Falle des Erlöschens von Miteigentum gilt der vorstehende Absatz 1 entsprechend.

9. Warenzeichen

(1) Der Käufer darf die Ware nur mit den Warenzeichen und den sonstigen auf den Hersteller hin-weisenden Kennzeichen verwenden und veräußern, mit denen er von Novihum geliefert wurde.
(2) Der Käufer ist für die Rechtmäßigkeit seiner Werbung verantwortlich.

10. Sach- und Rechtsmängel

(1) Maßgeblich ist der allgemein anerkannte Stand der Technik in Deutschland. 
(2) Unterlagen bzw. Angaben zur Ware, zum Verwendungszweck (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsdaten), egal ob diese ausdrücklich schrift-lich vereinbart wurden oder nicht, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherten Eigenschaften, vertraglich vorausgesetzten Verwendungen o.ä. dar. 
(3) Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Käufer zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder verbessert wird. Von Novihum ein-gesetzte Transportpersonen sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt. Mängelrügen sind in jedem Fall nach Be- oder Verarbeitung ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Abholung feststellbar war.
(4) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausgeschlossen. Die Mitteilungsfrist gilt nicht für verborgene Mängel. Mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Novihum bereitzuhalten. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen  in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
(5) Novihum ist nicht verpflichtet, die Möglichkeit der Nutzbarkeit der Ware für den Betrieb des Käufers, etwa hinsichtlich möglicher Ertragssteigerungen, zu prüfen. 
(6) Ansprüche und Rechte des Käufers wegen mangelhafter Lieferung verjähren vorbehaltlich der folgenden Ausnahmen in einem Jahr ab Gefahrübergang, sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Absatz 1 Nummer 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 Nummer 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. 
(7) Bei Lieferung gebrauchter Ware sind – vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen – jegliche Sachmängelrechte ausgeschlossen. 
(8) Bei Sachmängeln ist Novihum zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem Novihum nach billigem Ermessen entweder den Mangel beseitigt oder mangelfreie Ware liefert. Im letzten Fall ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Ware auf Novi-hums Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert Novihum endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung (auch gem. § 439 Absatz 3 BGB), ist dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Absatz 2 BGB vor, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß dem nachfolgenden Absatz 9 vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern. 
(9) Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, soweit diese auf fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. Lagerung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder be-sondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren, zurückzuführen sind. 
(10) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Novihum gem. § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 
(11) Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der jeweiligen Restliefe-rung, es sei denn, dass der Käufer für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Interesse hat.
(12) Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung nach diesem § 10 gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Novihum, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(13) Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in diesem § 10 entsprechend.

11. Haftungsbeschränkung bei sonstigen Pflichtverletzungen

(1) Unbeschadet des § 10 dieser AGB haftet Novihum bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten (z.B. wegen Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit der Lieferung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe) nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen. 
(2) Ansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen gegen Novihum – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Novihum nura) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von Novihum jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 
(3) Für die in vorstehendem Absatz 2 genannten Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen. Für alle sonstigen Ansprüche gegen Novihum gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, soweit sich aus dem Gesetz keine kürzere Verjährung ergibt.
(4) Die Haftungsbeschränkungen von der vorstehenden Absätze 2 und 3 gelten auch zugunsten von Organen und Erfüllungsgehilfen von Novihum. 
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12. Abtretung

Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit Novihum an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. 

13. Rücktritt

Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte ist Novihum auch berechtigt, bei Vorliegen der folgenden sachlichen Gründe von diesem Vertrag zurückzutreten:a) Die zuständige Behörde verweigert die Erteilung einer erforderlichen Genehmigung (§ 5 Absätze 2 und 3 dieser AGB);b) Der Käufer verletzt die Pflicht betreffend der Waren- und sonstigen Kennzeichen gemäß § 9 dieser AGB.

14. Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ist Dresden. Novihum ist jedoch berechtigt, nach Novihums Wahl den Käufer auch an jedem anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem materiellem Recht unter Ausschluss des CISG (UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf).